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313.71 CH-NW

Art. 1 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens - Zweck

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Art. 1 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens · Zweck

1. Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz, erklären sich die der Vereinbarung beitretenden Kantone bereit

a) im Bereich der Ausbildung für Berufe des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten und durch die Bereitstellung eines angemessenen Ausbildungsangebots den Berufsnachwuchs sicherzustellen;

b) die Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote unter Berücksichtigung des Bedarfs der Vereinbarungskantone zu koordinieren;

c) die nötigen Praktikumsplätze sicherzustellen;

d) zur gegenseitigen Leistungsabgeltung einheitliche Kantonsbeiträge festzulegen und zu entrichten.

Zweck Art. A1-1 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens →

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