313.53
HFSVACESASSS
CH-NW
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 HFSV · Geltungsbereich
1. Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG).
2. Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3. Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.