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313.23 IFMEIFM CH-NW

Art. 25 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) - Vollzugsbeginn

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 25 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) · Vollzugsbeginn

1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.

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