313.13
OCapOCMP
CH-NW
§ 9 Verordnung über die Berufsmaturität (Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV) - Zulassung zur Prüfung
Berufsmaturitätsprüfung
§ 9 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV · Zulassung zur Prüfung
1. Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer
1. einen Berufsmaturitätslehrgang an der Berufsfachschule Nidwalden besucht; und
2. zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen ist.