Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.13 OCapOCMP CH-NW

§ 8 Verordnung über die Berufsmaturität (Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV) - 2. Prüfungsfreie Aufnahme

Zulassung und Aufnahmeverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV · 2. Prüfungsfreie Aufnahme

1. Die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmaturitätslehrgänge erfolgt

1.* für Lernende der Orientierungsschule, wenn

a. der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik im Niveau A besucht wurde; und

b. ein auf eine Dezimalstelle gerundetes Mittel von mindestens 5.0 aus den im ersten Semesterzeugnis der 3. Orientierungsschule erzielten Noten in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (auf eine halbe Note gerundetes Mittel aus Englisch und Französisch) sowie Mathematik erzielt wird, wobei der Promotionsbereich Mathematik doppelt gezählt wird.

2.* für Lernende des Langzeitgymnasiums, wenn im ersten Semesterzeugnis der 3. Klasse die definitive Beförderung erreicht wurde.

3.* für Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die den obligatorischen Schulunterricht teilweise oder ganz ausserhalb des Kantons besucht haben und für Lernende aus einem anderen Schultyp oder einer anderen Schulstufe, wenn das Amt die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme als gegeben beurteilt. Es orientiert sich dabei an Ziff. 1 und 2.

2. Die prüfungsfreie Aufnahme in Berufsmaturitätslehrgänge für gelernte Berufsleute erfolgt

1.* im Abschlussjahr der beruflichen Grundbildung und den zwei darauffolgenden Jahren: wenn das eidgenössische Fähigkeitszeugnis mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 erlangt wurde; oder

2.* falls das eidgenössische Fähigkeitszeugnis noch nicht vorliegt: wenn eine Zulassungsnote gemäss Abs. 3 von mindestens 5.0 erreicht wurde.

3. Die Zulassungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der ungewichteten schulischen Erfahrungsnoten bis und mit dem ersten Semester des Abschlussjahres, welche für das Qualifikationsverfahren gemäss der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die jeweilige berufliche Grundbildung beigezogen werden.

← § 7 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV Verordnung über die Berufsmaturität (Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV) - Geltungsbereich § 8a Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →