313.13
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CH-NW
§ 4 Verordnung über die Berufsmaturität (Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV) - Schulleitung
Organisation
§ 4 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV · Schulleitung
1. Die Schulleitung ist zuständig für
1. die Durchführung der Aufnahmeverfahren;
2. * den Entscheid über das Bestehen der Aufnahmeprüfung und über die definitive Zulassung zu den Berufsmaturitätslehrgängen;
3. die Organisation der Berufsmaturitätslehrgänge und -prüfungen;
4. * den Entscheid über die Promotion in das nächste Semester.