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§ 3 Verordnung über die Berufsmaturität (Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV) - Amt für Berufsbildung und Mittelschule

Organisation
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§ 3 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV · Amt für Berufsbildung und Mittelschule

1. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule übt die Aufsicht über die Berufsmaturitätslehrgänge aus.

2. Es ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind; insbesondere für

1. die Sicherstellung der Verbindung zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien;

2. die Überwachung der Aufnahmeverfahren und der Berufsmaturitätsprüfungen;

3. den Erlass der Prüfungsbestimmungen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung;

4. die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 BMV[5];.

5. * Entscheide betreffend Unregelmässigkeiten gemäss § 10.

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