313.13
OCapOCMP
CH-NW
§ 2 Verordnung über die Berufsmaturität (Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV) - Berufsmaturitätsunterricht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV · Berufsmaturitätsunterricht
1. Die Berufsmaturitätslehrgänge bereiten auf die eidgenössische Berufsmaturität vor.
2. Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Leistungsbeurteilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.
3. Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt
1. erste Landessprache: Deutsch;
2. zweite Landessprache: Französisch;
3. dritte Sprache: Englisch.