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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 9 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - 2. Aufgaben

Organisation
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§ 9 Brückenangebotsverordnung, BrAV · 2. Aufgaben

1. Die Aufnahmekommission ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Aufnahmeverfahrens, insbesondere für

1. die Festlegung der Termine für das Aufnahmeverfahren;

2. die Festlegung von Form und Inhalt der Bewerbungsunterlagen für das Aufnahmeverfahren;

3. die Durchführung von Aufnahmegesprächen mit Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie den Beizug von Erziehungsberechtigten und Fachpersonen;

4. den Aufnahmeentscheid und die Zuweisung zu einem Brückenangebot.

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