313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 9 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - 2. Aufgaben
Organisation
§ 9 Brückenangebotsverordnung, BrAV · 2. Aufgaben
1. Die Aufnahmekommission ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Aufnahmeverfahrens, insbesondere für
1. die Festlegung der Termine für das Aufnahmeverfahren;
2. die Festlegung von Form und Inhalt der Bewerbungsunterlagen für das Aufnahmeverfahren;
3. die Durchführung von Aufnahmegesprächen mit Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie den Beizug von Erziehungsberechtigten und Fachpersonen;
4. den Aufnahmeentscheid und die Zuweisung zu einem Brückenangebot.