313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 8 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Aufnahmekommission 1. Zusammensetzung
Organisation
§ 8 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Aufnahmekommission 1. Zusammensetzung
1. Die Direktion wählt eine Aufnahmekommission mit drei bis fünf Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.
2. Eine Vertretung der Berufsberatung nimmt an den Sitzungen der Aufnahmekommission mit beratender Stimme teil.