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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 6 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Unentgeltlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Unentgeltlichkeit

1. Der Unterricht in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ist unentgeltlich.

2. Für persönliche Lehrmittel und Materialien sowie für Schulveranstaltungen werden Beiträge erhoben.

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