313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 6 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Unentgeltlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Unentgeltlichkeit
1. Der Unterricht in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ist unentgeltlich.
2. Für persönliche Lehrmittel und Materialien sowie für Schulveranstaltungen werden Beiträge erhoben.