313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 5 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - 3. Integratives Brückenangebot
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Brückenangebotsverordnung, BrAV · 3. Integratives Brückenangebot
1. Das Integrative Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit noch ungenügenden Deutschkenntnissen.
2. Es findet als Vollzeitunterricht statt.