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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 5 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - 3. Integratives Brückenangebot

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Brückenangebotsverordnung, BrAV · 3. Integratives Brückenangebot

1. Das Integrative Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit noch ungenügenden Deutschkenntnissen.

2. Es findet als Vollzeitunterricht statt.

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