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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 4 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - 2. Kombiniertes Brückenangebot

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Brückenangebotsverordnung, BrAV · 2. Kombiniertes Brückenangebot

1. Das Kombinierte Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit schulischen Leistungen im unteren bis mittleren Bereich, die in der Regel höchstens ein Fach im Niveau A besucht haben.

2. Es findet als Teilzeitunterricht ergänzt mit einem Betriebspraktikum statt.

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