313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - 2. Kombiniertes Brückenangebot
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Brückenangebotsverordnung, BrAV · 2. Kombiniertes Brückenangebot
1. Das Kombinierte Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit schulischen Leistungen im unteren bis mittleren Bereich, die in der Regel höchstens ein Fach im Niveau A besucht haben.
2. Es findet als Teilzeitunterricht ergänzt mit einem Betriebspraktikum statt.