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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 23 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 23 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Vollzugsverordnung vom 18. November 2003 über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche wird aufgehoben.

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