313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 21 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Disziplin
Schulbetrieb
§ 21 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Disziplin
1. Fehlt der nötige Einsatz und bringen die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 des kBBG keinen Erfolg, entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Beteiligten über den Ausschluss aus dem Brückenangebot.