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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 20 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Zeugnis

Schulbetrieb
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§ 20 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Zeugnis

1. Die Jugendlichen erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis über Schulbesuch, Leistungen und Verhalten.

2. Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.

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