313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 20 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Zeugnis
Schulbetrieb
§ 20 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Zeugnis
1. Die Jugendlichen erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis über Schulbesuch, Leistungen und Verhalten.
2. Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.