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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 2 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Angebot 1. Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Angebot 1. Grundsatz

1. Die Inhalte der angebotenen Brückenangebote richten sich nach dem Rahmenlehrplan Brückenangebote Zentralschweiz.

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