313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 19 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Ausbildungsvereinbarung
Schulbetrieb
§ 19 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Ausbildungsvereinbarung
1. Zwischen der Berufsfachschule, den Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.