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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 19 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Ausbildungsvereinbarung

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§ 19 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Ausbildungsvereinbarung

1. Zwischen der Berufsfachschule, den Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.

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