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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 18 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Schulort

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§ 18 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Schulort

1. Bei beschränkter Zahl an Ausbildungsplätzen kann das Amt für Berufsbildung und Mittelschule Zuweisungen an ausserkantonale Standorte vornehmen.

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