313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 18 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Schulort
Aufnahmeverfahren
§ 18 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Schulort
1. Bei beschränkter Zahl an Ausbildungsplätzen kann das Amt für Berufsbildung und Mittelschule Zuweisungen an ausserkantonale Standorte vornehmen.