313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 17 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Zuweisungsentscheid
Aufnahmeverfahren
§ 17 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Zuweisungsentscheid
1. Die Aufnahmekommission weist aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber einem geeigneten Brückenangebot zu. Sie beachtet dabei
1. die schulische Leistungsfähigkeit;
2. die Berufswahlsituation;
3. die persönlichen Interessen und Ziele;
4. den individuellen Förderbedarf.
2. Bewerberinnen und Bewerber haben kein Anrecht auf Zuweisung in ein bestimmtes Brückenangebot.