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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 17 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Zuweisungsentscheid

Aufnahmeverfahren
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§ 17 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Zuweisungsentscheid

1. Die Aufnahmekommission weist aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber einem geeigneten Brückenangebot zu. Sie beachtet dabei

1. die schulische Leistungsfähigkeit;

2. die Berufswahlsituation;

3. die persönlichen Interessen und Ziele;

4. den individuellen Förderbedarf.

2. Bewerberinnen und Bewerber haben kein Anrecht auf Zuweisung in ein bestimmtes Brückenangebot.

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