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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 16 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Aufnahmeentscheid

Aufnahmeverfahren
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§ 16 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Aufnahmeentscheid

1. Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen und fällt einen Aufnahmeentscheid.

2. Sie kann Bewerberinnen und Bewerber, Erziehungsberechtigte und Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen.

3. Sie kann den Aufnahmeentscheid an Bedingungen knüpfen.

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