313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 14 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Gesuch
Aufnahmeverfahren
§ 14 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Gesuch
1. Das Gesuch ist der Aufnahmekommission fristgerecht mittels des kantonalen Formulars einzureichen. In begründeten Fällen kann auf nicht fristgerecht eingereichte Gesuche eingetreten werden.
2. Dem Gesuch sind die von der Aufnahmekommission festgelegten Unterlagen beizulegen.