313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 13 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Information
Aufnahmeverfahren
§ 13 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Information
1. Die Aufnahmekommission legt jeweils zu Beginn des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres den Anmeldetermin für die Einreichung des Aufnahmegesuches, den Zeitplan und die Gesuchunterlagen für das Aufnahmeverfahren fest und teilt diese den Schulleitungen der Orientierungsschulen sowie der Berufsfachschule umgehend mit.
2. Diese Daten, die geforderten Gesuchunterlagen und die Höhe der Aufnahmegebühr werden bis Ende Januar im Amtsblatt veröffentlicht.