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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 12 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz

Aufnahmebedingungen
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§ 12 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz

1. Jugendliche mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenommen werden, sofern vom Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache gemäss den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen geleistet wird.

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