313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 12 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz
Aufnahmebedingungen
§ 12 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz
1. Jugendliche mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenommen werden, sofern vom Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache gemäss den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen geleistet wird.