313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 11 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Integratives Brückenangebot
Aufnahmebedingungen
§ 11 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Integratives Brückenangebot
1. In das Integrative Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen
1. Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren;
2. schulische Bildung und Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und
3. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.
2. Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.