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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 11 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Integratives Brückenangebot

Aufnahmebedingungen
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§ 11 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Integratives Brückenangebot

1. In das Integrative Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen

1. Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren;

2. schulische Bildung und Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und

3. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

2. Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.

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