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313.12 ROPBrAV CH-NW

§ 10 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Kombiniertes Brückenangebot

Aufnahmebedingungen
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§ 10 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Kombiniertes Brückenangebot

1. In das Kombinierte Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen

1. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule oder Abschluss des Integrativen Brückenangebots;

2.

a) aktive Berufswahlbemühungen, sofern noch kein gefestigter Berufsentscheid vorliegt; oder

b) erfolglose Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, sofern ein realistischer Berufsentscheid vorliegt;

3. Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und

4. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

2. Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.

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