313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 10 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Kombiniertes Brückenangebot
Aufnahmebedingungen
§ 10 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Kombiniertes Brückenangebot
1. In das Kombinierte Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen
1. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule oder Abschluss des Integrativen Brückenangebots;
2.
a) aktive Berufswahlbemühungen, sofern noch kein gefestigter Berufsentscheid vorliegt; oder
b) erfolglose Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, sofern ein realistischer Berufsentscheid vorliegt;
3. Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und
4. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.
2. Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.