313.12
ROPBrAV
CH-NW
§ 1 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Brückenangebotsverordnung, BrAV · Zweck
1. Brückenangebote bereiten Jugendliche, die nach der obligatorischen Schulzeit trotz Bemühungen bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder wegen fehlender Berufswahlreife keine Anschlusslösung gefunden haben, auf die berufliche Grundbildung vor.
2. Brückenangebote dauern in der Regel ein Jahr und unterstützen Jugendliche bei
1. der Berufsfindung;
2. der Ausbildungsplatzsuche;
3. der Persönlichkeitsentwicklung;
4. dem Auf- und Ausbau von schulischen Grundlagen;
5. der Integration (Deutsch- und Kulturkenntnisse).