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313.12 ROPBrAV CH-NW

Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) - Zweck (ROP)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Brückenangebote bereiten Jugendliche, die nach der obligatorischen Schulzeit trotz Bemühungen bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder wegen fehlender Berufswahlreife keine Anschlusslösung gefunden haben, auf die berufliche Grundbildung vor.

2. Brückenangebote dauern in der Regel ein Jahr und unterstützen Jugendliche bei

1. der Berufsfindung;

2. der Ausbildungsplatzsuche;

3. der Persönlichkeitsentwicklung;

4. dem Auf- und Ausbau von schulischen Grundlagen;

5. der Integration (Deutsch- und Kulturkenntnisse).

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Inhalte der angebotenen Brückenangebote richten sich nach dem Rahmenlehrplan Brückenangebote Zentralschweiz.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Kombinierte Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit schulischen Leistungen im unteren bis mittleren Bereich, die in der Regel höchstens ein Fach im Niveau A besucht haben.

2. Es findet als Teilzeitunterricht ergänzt mit einem Betriebspraktikum statt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Integrative Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit noch ungenügenden Deutschkenntnissen.

2. Es findet als Vollzeitunterricht statt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Unterricht in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ist unentgeltlich.

2. Für persönliche Lehrmittel und Materialien sowie für Schulveranstaltungen werden Beiträge erhoben.

Organisation

1. Die Direktion wählt eine Aufnahmekommission mit drei bis fünf Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.

2. Eine Vertretung der Berufsberatung nimmt an den Sitzungen der Aufnahmekommission mit beratender Stimme teil.

Organisation

1. Die Aufnahmekommission ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Aufnahmeverfahrens, insbesondere für

1. die Festlegung der Termine für das Aufnahmeverfahren;

2. die Festlegung von Form und Inhalt der Bewerbungsunterlagen für das Aufnahmeverfahren;

3. die Durchführung von Aufnahmegesprächen mit Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie den Beizug von Erziehungsberechtigten und Fachpersonen;

4. den Aufnahmeentscheid und die Zuweisung zu einem Brückenangebot.

Aufnahmebedingungen

1. In das Kombinierte Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen

1. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule oder Abschluss des Integrativen Brückenangebots;

2.

a) aktive Berufswahlbemühungen, sofern noch kein gefestigter Berufsentscheid vorliegt; oder

b) erfolglose Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, sofern ein realistischer Berufsentscheid vorliegt;

3. Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und

4. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

2. Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.

Aufnahmebedingungen

1. In das Integrative Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen

1. Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren;

2. schulische Bildung und Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und

3. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

2. Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.

Aufnahmebedingungen

1. Jugendliche mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenommen werden, sofern vom Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache gemäss den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen geleistet wird.

Aufnahmeverfahren

1. Die Aufnahmekommission legt jeweils zu Beginn des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres den Anmeldetermin für die Einreichung des Aufnahmegesuches, den Zeitplan und die Gesuchunterlagen für das Aufnahmeverfahren fest und teilt diese den Schulleitungen der Orientierungsschulen sowie der Berufsfachschule umgehend mit.

2. Diese Daten, die geforderten Gesuchunterlagen und die Höhe der Aufnahmegebühr werden bis Ende Januar im Amtsblatt veröffentlicht.

Aufnahmeverfahren

1. Das Gesuch ist der Aufnahmekommission fristgerecht mittels des kantonalen Formulars einzureichen. In begründeten Fällen kann auf nicht fristgerecht eingereichte Gesuche eingetreten werden.

2. Dem Gesuch sind die von der Aufnahmekommission festgelegten Unterlagen beizulegen.

Aufnahmeverfahren

1. Mit der Einreichung des Gesuchs ist eine Aufnahmegebühr gemäss der Gebührengesetzgebung zu entrichten.

Aufnahmeverfahren

1. Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen und fällt einen Aufnahmeentscheid.

2. Sie kann Bewerberinnen und Bewerber, Erziehungsberechtigte und Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen.

3. Sie kann den Aufnahmeentscheid an Bedingungen knüpfen.

Aufnahmeverfahren

1. Die Aufnahmekommission weist aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber einem geeigneten Brückenangebot zu. Sie beachtet dabei

1. die schulische Leistungsfähigkeit;

2. die Berufswahlsituation;

3. die persönlichen Interessen und Ziele;

4. den individuellen Förderbedarf.

2. Bewerberinnen und Bewerber haben kein Anrecht auf Zuweisung in ein bestimmtes Brückenangebot.

Aufnahmeverfahren

1. Bei beschränkter Zahl an Ausbildungsplätzen kann das Amt für Berufsbildung und Mittelschule Zuweisungen an ausserkantonale Standorte vornehmen.

Schulbetrieb

1. Zwischen der Berufsfachschule, den Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.

Schulbetrieb

1. Die Jugendlichen erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis über Schulbesuch, Leistungen und Verhalten.

2. Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.

Schulbetrieb

1. Fehlt der nötige Einsatz und bringen die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 des kBBG keinen Erfolg, entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Beteiligten über den Ausschluss aus dem Brückenangebot.

Schlussbestimmungen

1. Die Vollzugsverordnung vom 18. November 2003 über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche wird aufgehoben.

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