313.113
AVSOG
CH-NW
§ 8 Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen (Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG) - Verfügung und Anmeldung
Verfahren
§ 8 Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG · Verfügung und Anmeldung
1. Das Amt erlässt die Verfügung über die provisorische Aufnahme. Die definitive Aufnahme erfolgt formlos; bei Bedarf erlässt das Amt eine Verfügung.
2. Die Schulanmeldung erfolgt durch die Lernenden bis zu dem durch die Schule festgelegten Zeitpunkt. Der Anmeldung ist die Verfügung über die Aufnahme beizulegen.