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313.113 AVSOG CH-NW

§ 5 Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen (Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG) - 3. Zeugnisnoten

Zulassungsvoraussetzungen
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§ 5 Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG · 3. Zeugnisnoten

1. Massgebend für die Aufnahme ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel von mindestens 5.0 aus den erzielten Noten in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (auf eine halbe Note gerundetes Mittel aus Englisch und Französisch) sowie Mathematik, wobei der Unterricht in allen Fächern im Niveau A besucht sein muss und der Promotionsbereich Mathematik doppelt gewichtet wird.

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