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313.113 AVSOG CH-NW

§ 4 Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen (Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG) - 2. definitive Aufnahme

Zulassungsvoraussetzungen
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§ 4 Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG · 2. definitive Aufnahme

1. Provisorisch aufgenommene Lernende werden definitiv aufgenommen, wenn sie

1. im ersten Semester der 3. Klasse der Orientierungsschule die Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen; oder

2. im ersten Semester der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums definitiv befördert werden.

2. Bei Lernenden, die den obligatorischen Schulunterricht teilweise oder ganz ausserhalb des Kantons besucht haben, und bei Lernenden aus einem anderen Schultyp oder einer anderen Schulstufe, entscheidet das Amt über die Gleichwertigkeit der Zeugnisnoten für die definitive Aufnahme.

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