313.113
AVSOG
CH-NW
§ 3 Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen (Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG) - Aufnahmeverfahren 1. provisorische Aufnahme
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG · Aufnahmeverfahren 1. provisorische Aufnahme
1. Lernende werden provisorisch in die Vollzeitschulen aufgenommen, wenn sie
1. im zweiten Semester der 2. Klasse der Orientierungsschule die Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen;
2. im zweiten Semester der 2. Klasse des Langzeitgymnasiums definitiv befördert werden; oder
3. die Aufnahmeprüfung, die sich nach den Bestimmungen des Standortkantons der aufnehmenden Schule richtet, bestehen.
2. Provisorisch aufgenommene Lernende müssen am Ende des ersten Semesters der Vollzeitschule die definitive Promotion erfüllen. Ansonsten schliesst die Schule sie vom Angebot aus.