313.113
AVSOG
CH-NW
§ 2 Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen (Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG) - Grundsatz
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG · Grundsatz
1. Lernende können nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Vollzeitschule besuchen, wenn sie das Aufnahmeverfahren bestehen und zu Beginn des ersten Semesters der Vollzeitschule das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
2. Das Amt kann in Bezug auf das Alter Ausnahmen gewähren.