313.11
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CH-NW
§ 9 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - 2. Verweigerung und Entzug
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 9 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · 2. Verweigerung und Entzug
1. Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn
1. die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist;
2. die Berufsbildnerin beziehungsweise der Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügt;
3. die Berufsbildnerin beziehungsweise der Berufsbildner die Pflichten verletzt;
4. der Ausbildungsbetrieb betriebliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt.