§ 8 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Bildungsbewilligung 1. Erteilung
§ 8 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Bildungsbewilligung 1. Erteilung
1. Das Amt erteilt den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Bildungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
2. Die Bildungsbewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn der Anbieter in beruflicher Praxis noch nicht alle Anforderungen erfüllt.
3. Ist gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes für die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ein Abschluss der höheren Berufsbildung erforderlich, kann die Bildungsbewilligung trotz fehlendem Abschluss ausnahmsweise erteilt werden.
4. Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn die Berufsbildnerin beziehungsweise der Berufsbildner folgende Voraussetzungen erfüllt
1. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im betreffenden Beruf oder gleichwertiger Abschluss;
2. Tätigkeit seit mindestens einem Jahr im Ausbildungsbetrieb;
3. mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Führungsfunktion in einem entsprechenden Betrieb.
5. Das Amt kann zur Abklärung Fachberaterinnen oder Fachberater beiziehen.