§ 7 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Lehraufsicht
§ 7 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Lehraufsicht
1. Das Amt übt die Aufsicht über die berufliche Grundbildung gemäss Art. 24 BBG aus.
2. Die Lehraufsicht wird insbesondere wahrgenommen durch
1. Betriebsbesuche;
2. die Anordnung von Zwischenqualifizierungen;
3. die Durchführung und Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis;
4. die Auswertung der Ergebnisse von Qualifikationsverfahren;
5. die Kontrolle der Einhaltung der Lehrverträge durch die Lehrvertragsparteien.
3. Das Amt kann zur Wahrnehmung der Lehraufsicht Fachberaterinnen oder Fachberater beiziehen.
4. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Amt Zutritt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5. Das Amt kann den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Anwendung bestimmter Instrumente vorschreiben, insbesondere wenn deren Bildungsangebot mangelhaft ist.