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§ 62 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Übergangsbestimmung

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 62 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Übergangsbestimmung

1. Die Lehrabschlussprüfung im Fach Allgemeinbildung für gewerblich-industrielle Berufe richtet sich für Lernende, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2007 begonnen haben, nach dem Prüfungsreglement ABU vom 23. September 2003.

2. Im Rahmen der regionalen Koordination kann das Amt während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung im Einzelfall zusätzliche Beiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse entrichten.

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