313.11
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CH-NW
§ 6 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - 2. individuelle Begleitung
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 6 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · 2. individuelle Begleitung
1. Ist der Bildungserfolg von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung gefährdet oder der Übertritt in eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung möglich, entscheidet das Amt auf Antrag einer Lehrvertragspartei oder eines Bildungsanbieters über eine fachkundige individuelle Begleitung.
2. Für die Einsetzung einer Begleitung ist die Zustimmung der oder des Lernenden und des Inhabers der elterlichen Sorge erforderlich.