313.11
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CH-NW
§ 58 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - 4. Weiterbildung
Finanzierung
§ 58 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · 4. Weiterbildung
1. Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an die Kosten der Weiterbildung gemäss § 51 entrichten. Diese betragen höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten.