313.11
OCFFPOCFP
CH-NW
§ 55 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Kantonsbeiträge 1. Grundsätze
Finanzierung
§ 55 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Kantonsbeiträge 1. Grundsätze
1. Der Kanton leistet Beiträge an Dritte, denen er Aufgaben gemäss Art. 53 Abs. 2 BBG überträgt.
2. Die Höhe der Kantonsbeiträge richtet sich grundsätzlich nach den Bundesvorgaben und den interkantonalen Vereinbarungen.
3. Die Kantonsbeiträge werden in der Regel als Pauschalen entrichtet.
4. Das Amt ist zuständig, Kostengutsprachen gegenüber Bildungsanbietern zu leisten.