Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.11 OCFFPOCFP CH-NW

§ 55 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Kantonsbeiträge 1. Grundsätze

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Kantonsbeiträge 1. Grundsätze

1. Der Kanton leistet Beiträge an Dritte, denen er Aufgaben gemäss Art. 53 Abs. 2 BBG überträgt.

2. Die Höhe der Kantonsbeiträge richtet sich grundsätzlich nach den Bundesvorgaben und den interkantonalen Vereinbarungen.

3. Die Kantonsbeiträge werden in der Regel als Pauschalen entrichtet.

4. Das Amt ist zuständig, Kostengutsprachen gegenüber Bildungsanbietern zu leisten.

← § 54 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Lehrstellenangebot § 56 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →