§ 54 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Kostentragung
§ 54 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Kostentragung
1. Der Kanton trägt, nach Abzug der Beiträge Dritter, die Kosten für
1. den obligatorischen Unterricht im Rahmen der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, sofern die Brückenangebote vom Kanton geführt werden;
2. den obligatorischen Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht an der kantonalen Berufsfachschule;
3. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, soweit diese Vollzugsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält;
4. die höhere Berufsbildung an der kantonalen Berufsfachschule;
5. die Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, insbesondere Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten;
6. die fachkundige individuelle Begleitung in der zweijährigen beruflichen Grundbildung gemäss Art. 18 BBG;
7. die Beratungs- und Informationsdienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Personen aller Bildungsstufen, soweit diese Vollzugsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2. Für den Besuch von Freikursen und Weiterbildungskursen im Rahmen der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und der beruflichen Grundbildung kann die Schulleitung Gebühren festlegen.