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§ 52 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Zusammenarbeit

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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§ 52 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Zusammenarbeit

1. Die kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt die Lehrpersonen der Sekundarstufen I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden.

2. Sie arbeitet mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und mit Bildungsinstitutionen aller Stufen sowie den Berufs- und Laufbahnberatungen anderer Kantone zusammen.

3. Sie koordiniert das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie mit Massnahmen, die von anderen Behörden und Institutionen im Bereich der beruflichen Integration getragen werden.

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