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§ 48 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Höhere Fachschulen

Höhere Berufsbildung
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§ 48 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Höhere Fachschulen

1. Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung.

2. Anerkennungsgesuche betreffend Bildungsangebote von nicht gesamtschweizerisch tätigen Organisationen der Arbeitswelt sind dem Amt einzureichen.

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