313.11
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CH-NW
§ 48 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Höhere Fachschulen
Höhere Berufsbildung
§ 48 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Höhere Fachschulen
1. Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung.
2. Anerkennungsgesuche betreffend Bildungsangebote von nicht gesamtschweizerisch tätigen Organisationen der Arbeitswelt sind dem Amt einzureichen.