313.11
OCFFPOCFP
CH-NW
§ 47 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Nachholbildung
Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren - Anerkennung und Validierung von Lernleistungen
§ 47 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Nachholbildung
1. Das Amt sorgt im Rahmen der regionalen Koordination für den Zugang zur Nachholbildung.
2. Es prüft die Voraussetzungen, welche die Lernenden mitbringen müssen und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest.