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§ 46 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Validierung

Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren - Anerkennung und Validierung von Lernleistungen
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§ 46 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Validierung

1. Das Amt stellt einen Ausweis für die erworbene, nicht formalisierte Bildung aus wenn

1. die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind;

2. diese Kompetenzen durch die vom Amt bezeichnete Stelle (Betrieb, Schule, Organisation der Arbeitswelt) institutionell überprüft und anerkannt worden sind.

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