313.11
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CH-NW
§ 44 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Prüfungserleichterungen
Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren - Rechte und Pflichten der Lernenden
§ 44 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Prüfungserleichterungen
1. Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Behinderung können beim Amt ein Gesuch um Prüfungserleichterungen stellen.
2. Das Gesuch ist mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren unter Beilage von Arztzeugnissen einzureichen.