313.11
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CH-NW
§ 42 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Verhinderung
Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren - Rechte und Pflichten der Lernenden
§ 42 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Verhinderung
1. Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Amt kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.
2. Bei unbegründeter Absenz hat die angemeldete Person die von ihr verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.