Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.11 OCFFPOCFP CH-NW

§ 40 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Zuständigkeit

Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Zuständigkeit

1. Das Amt überwacht den Vollzug der Bestimmungen über den Nachweis der beruflichen Qualifikationen. Es vertritt den Kanton im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren gegenüber dem Bund und anderen Kantonen.

2. Es ist insbesondere zuständig für

1. die Befreiung von Lernenden von Teilen des Qualifikationsverfahrens sowie für die Gewährung von Prüfungserleichterungen gemäss Art. 35 Abs. 3 BBV;

2. die Ernennung der Expertinnen und Experten sowie der Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in ausserkantonalen Prüfungsgremien;

3. die Überwachung des ordnungsgemässen Ablaufs der Qualifikationsverfahren;

4. den Erlass von Anordnungen und Weisungen;

5. die Erstellung des jährlichen Prüfungsprogramms;

6. die Ausstellung des eidgenössischen Berufsattestes und des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sowie allfälliger kantonaler Ausweise.

← § 39 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Lehrstellenangebot § 41 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →