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§ 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Lehr- und Praktikumsvertrag

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 4 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Lehr- und Praktikumsvertrag

1. Der Lehrvertrag ist mittels des einheitlichen Vertragsformulars abzuschliessen und dem Amt in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn der Ausbildung, einzureichen.

2. Praktikumsverträge sind dem Amt zur Genehmigung einzureichen, wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert.

3. Das Amt genehmigt die Lehr- und Praktikumsverträge, wenn die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

4. Es kann im Rahmen seiner Aufsicht die Genehmigung eines Lehrvertrages widerrufen, insbesondere wenn der Bildungserfolg gefährdet ist oder die Berufsbildnerinnen beziehungsweise Berufsbildner gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen.

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