Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.11 OCFFPOCFP CH-NW

§ 31 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Klassenlehrperson

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Lehrpersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Klassenlehrperson

1. Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine verantwortliche Klassenlehrperson.

2. Die Klassenlehrperson ist Kontaktperson zwischen Schule und Klasse und ist erste Ansprechperson für Lernende, die Inhaber der elterlichen Sorge und die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.

3. Sie ist insbesondere zuständig für die Beratung der Lernenden in schulischen und persönlichen Fragen.

4. Sie kann die Lehrpersonen ihrer Klasse zu Besprechungen einladen.

← § 30 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Lehrstellenangebot § 32 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →