313.11
OCFFPOCFP
CH-NW
§ 31 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Klassenlehrperson
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Lehrpersonen
§ 31 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Klassenlehrperson
1. Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine verantwortliche Klassenlehrperson.
2. Die Klassenlehrperson ist Kontaktperson zwischen Schule und Klasse und ist erste Ansprechperson für Lernende, die Inhaber der elterlichen Sorge und die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.
3. Sie ist insbesondere zuständig für die Beratung der Lernenden in schulischen und persönlichen Fragen.
4. Sie kann die Lehrpersonen ihrer Klasse zu Besprechungen einladen.